Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Benjamin Kruft, handelnd unter „Novacore“, Kleiner Hirschberg 3, 66539 Neunkirchen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.
  4. Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen muss.
  5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, insbesondere im Angebot oder Einzelvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Leistungen und Vertragstypen

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen rund um Websites und Webanwendungen. Dazu gehören insbesondere Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung von Websites, individuelle Web-Programmierung, Webshops, Prüfung und Verbesserung der Barrierefreiheit, Suchmaschinenoptimierung, Wartung, inhaltliche Pflege, Support, Webhosting sowie Registrierung und Verwaltung von Domains.
  2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers oder dem Einzelvertrag (nachfolgend „Leistungsbeschreibung“). Beschreibungen auf der Website des Auftragnehmers sind keine Beschaffenheitsangaben.
  3. Projektleistungen sind Leistungen, bei denen der Auftragnehmer ein konkretes, in der Leistungsbeschreibung festgelegtes Ergebnis herstellt, etwa eine Website, einen Webshop, eine Erweiterung oder eine Webanwendung. Für sie gelten die Regelungen zu Abnahme und Mängelansprüchen in § 7 und § 8.
  4. Laufende Leistungen und Leistungen nach Aufwand sind insbesondere Wartung, inhaltliche Pflege, Support, Beratung, Analysen, Suchmaschinenoptimierung, Hosting und Domainverwaltung. Der Auftragnehmer schuldet hier die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Für sie gilt ergänzend § 10.
  5. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht und nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik. Garantien im Rechtssinne übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sind.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie keine Bindefrist nennen. Nennt ein Angebot eine Bindefrist, ist der Auftragnehmer bis zu deren Ablauf daran gebunden.
  2. Nennt das Angebot eine Bindefrist, kommt der Vertrag zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail oder durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots. In allen anderen Fällen kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.
  3. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, etwa per E-Mail oder telefonisch, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Videos), Zugangsdaten und Freigaben bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erklärungen und Freigaben dieses Ansprechpartners sind für den Auftraggeber verbindlich.
  2. Inhalte liefert der Auftraggeber in gängigen digitalen Formaten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gelieferte Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
  3. Der Auftraggeber prüft Entwürfe und Zwischenstände innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage und gibt sie frei oder teilt Änderungswünsche gebündelt und nachvollziehbar mit.
  4. Erbringt der Auftraggeber eine Mitwirkung nicht rechtzeitig, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, kann er nach Aufwand berechnen.
  5. Ruht ein Projekt länger als vier Wochen, weil der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform nicht mitwirkt, darf der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere aus §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
  6. Der Auftraggeber sichert seine Daten und Inhalte vor Übergabe an den Auftragnehmer und vor Eingriffen in bestehende Systeme selbst, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung nicht ausdrücklich übernommen hat.

§ 5 Leistungserbringung, Termine, Subunternehmer

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber erst zurücktreten oder kündigen, nachdem er in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.
  2. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert, verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Rechenzentrumsinfrastruktur bei Dritten sowie Krankheit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, können beide Parteien den betroffenen Vertrag kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  3. Der Auftragnehmer darf Subunternehmer und freie Mitarbeiter einsetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
  4. Der Auftragnehmer darf Teilleistungen erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Er darf die technische Umsetzung gegenüber der Leistungsbeschreibung anpassen, wenn dies fachlich geboten ist, die vereinbarte Funktion erhalten bleibt und die Anpassung dem Auftraggeber zumutbar ist.
  5. Setzt der Auftragnehmer Software, Dienste oder Schnittstellen Dritter ein (zum Beispiel Content-Management-Systeme, Erweiterungen, Zahlungs- oder Kartendienste), gelten für diese die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Änderungen oder die Einstellung solcher Drittleistungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Lizenzkosten trägt der Auftraggeber, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.
  6. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, einschließlich Wettbewerbern des Auftraggebers. Die Pflichten zur Vertraulichkeit nach § 16 bleiben unberührt.

§ 6 Änderungswünsche

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen der Leistung, teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit. Das gilt für gestalterische, inhaltliche und funktionale Änderungen gleichermaßen.
  2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Die Änderung wird umgesetzt, sobald der Auftraggeber in Textform zugestimmt hat. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer nach dem bisherigen Leistungsumfang weiter.
  3. Kleinere Änderungen mit einem Aufwand von bis zu einer Stunde darf der Auftragnehmer auf Zuruf umsetzen und nach Aufwand berechnen, sofern der Auftraggeber nicht vorab einen Kostenvoranschlag verlangt hat.
  4. Die Zahl der im Festpreis enthaltenen Korrekturläufe ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Enthält sie keine Angabe, sind zwei Korrekturläufe je Entwurfsphase enthalten. Weitere Korrekturläufe werden nach Aufwand berechnet.
  5. Der Auftragnehmer darf Änderungswünsche ablehnen, wenn sie technisch nicht umsetzbar sind, ihm unzumutbar sind oder den Projektumfang unverhältnismäßig erweitern. Er schlägt in diesem Fall nach Möglichkeit Alternativen vor.

§ 7 Abnahme von Projektleistungen

  1. Nach Fertigstellung einer Projektleistung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft in Textform mit und stellt das Ergebnis zur Prüfung bereit, in der Regel auf einem Testsystem.
  2. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis und erklärt innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang der Mitteilung die Abnahme in Textform oder teilt festgestellte Mängel mit einer nachvollziehbaren Beschreibung mit.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Sie werden im Rahmen der Mängelansprüche beseitigt.
  4. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme erklärt noch sie unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Auftragnehmer weist in der Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf diese Folge hin. Die Leistung gilt außerdem als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie produktiv nutzt, insbesondere die Website öffentlich schaltet oder schalten lässt.
  5. Der Auftragnehmer kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen verlangen, etwa von Konzept, Design und technischer Umsetzung. Ist ein schrittweises Vorgehen in Iterationen vereinbart, gilt jede abgeschlossene Iteration als Teilleistung. Mit der Freigabe einer Teilleistung sind spätere Änderungen daran Änderungswünsche im Sinne des § 6.

§ 8 Mängelansprüche bei Projektleistungen

  1. Welche Beschaffenheit die Projektleistung haben muss, richtet sich in erster Linie nach der Leistungsbeschreibung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die korrekte Darstellung in den bei Abnahme aktuellen Versionen der marktgängigen Browser Chrome, Firefox, Safari und Edge auf aktuellen Desktop- und Mobilgeräten.
  2. Kein Mangel sind insbesondere Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass
    • der Auftraggeber oder Dritte die Leistung ohne Zustimmung des Auftragnehmers geändert haben,
    • Software, Browser, Schnittstellen oder Dienste Dritter nach der Abnahme geändert oder eingestellt wurden,
    • verfügbare Aktualisierungen nicht eingespielt wurden, ohne dass der Auftragnehmer mit der Wartung beauftragt war,
    • vom Auftraggeber gelieferte Inhalte fehlerhaft sind.
  3. Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt sie so, dass der Auftragnehmer sie nachvollziehen kann.
  4. Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, bei nicht unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz leistet der Auftragnehmer im Rahmen des § 15.
  5. Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht vorliegt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer den Aufwand für Prüfung und Behebung nach Aufwand berechnen, sofern der Auftraggeber dies hätte erkennen können.
  6. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 9 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Leistungen, für die kein Festpreis vereinbart ist, werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen berechnet, sonst nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Festpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind, und nur für den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang.
  2. Aufwand wird in Einheiten von 15 Minuten erfasst; angefangene Einheiten werden voll berechnet. Der Auftragnehmer weist den Aufwand mit der Rechnung nach.
  3. Reguläre Arbeitszeit ist montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Saarland. Verlangt der Auftraggeber Leistungen außerhalb dieser Zeiten, berechnet der Auftragnehmer einen Zuschlag von 50 % auf den Stundensatz.
  4. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Drittleistungen wie Lizenzen, Bildrechte, Schriften oder Domains sowie vorab abgestimmte Reisekosten trägt der Auftraggeber zusätzlich.
  5. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot keine Regelung, sind bei Projektleistungen 30 % der Vergütung bei Vertragsschluss und 70 % nach Abnahme fällig; der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung nach Eingang der ersten Zahlung. Leistungen nach Aufwand und laufende Leistungen darf der Auftragnehmer monatlich abrechnen.
  6. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber ist mit dem elektronischen Versand von Rechnungen einverstanden, auch im Format einer E-Rechnung.
  7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 14 Tage im Verzug, darf der Auftragnehmer nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von sieben Tagen weitere Leistungen zurückhalten, einschließlich Hosting-Leistungen. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
  8. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
  9. Bei laufenden Verträgen darf der Auftragnehmer die Vergütung frühestens nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit und höchstens einmal je Kalenderjahr anpassen, um Veränderungen seiner Kosten auszugleichen, insbesondere für Rechenzentrums-, Lizenz- und Personalkosten. Er kündigt die Anpassung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Sinken die Kosten des Auftragnehmers entsprechend, senkt er die Vergütung.
  10. Aufwandsschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand um mehr als 15 % überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

§ 10 Wartung, Pflege, Hosting und Domains

  1. Den Umfang von Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen und enthaltene Zeitkontingente regelt der jeweilige Einzelvertrag. Support leistet der Auftragnehmer innerhalb der regulären Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3. Feste Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten schuldet er nur, wenn sie im Einzelvertrag vereinbart sind. Ohne Wartungsvertrag ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Systeme des Auftraggebers zu aktualisieren oder zu überwachen.
  2. Wartung umfasst das Einspielen verfügbarer Aktualisierungen des eingesetzten Systems und seiner Erweiterungen. Der Auftragnehmer schuldet dabei keine absolute Sicherheit vor Angriffen Dritter und keine Weiterentwicklung von Erweiterungen, deren Hersteller die Pflege einstellt. Notwendige Anpassungen bei größeren Versionssprüngen sind nur enthalten, wenn der Einzelvertrag dies vorsieht.
  3. Hosting erbringt der Auftragnehmer über Rechenzentren Dritter in der Europäischen Union. Geschuldet ist eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Nicht eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster sowie Ausfälle, die auf höherer Gewalt, Angriffen Dritter oder Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen.
  4. Der Auftraggeber nutzt den bereitgestellten Speicherplatz nur für rechtmäßige Inhalte, hält Zugangsdaten geheim und unterlässt Nutzungen, die den Serverbetrieb übermäßig belasten. Bei begründetem Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder bei Gefahr für den Serverbetrieb darf der Auftragnehmer betroffene Inhalte oder Zugänge vorübergehend sperren. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Anlass entfallen ist.
  5. Datensicherungen im Rahmen des Hostings erfolgen in dem Umfang, den der Einzelvertrag nennt. Sie dienen der Wiederherstellung des Gesamtsystems und ersetzen keine eigene Archivierung des Auftraggebers.
  6. Domains registriert der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers; der Auftraggeber wird als Inhaber eingetragen. Es gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Der Auftragnehmer schuldet nicht, dass eine gewünschte Domain verfügbar oder frei von Rechten Dritter ist.
  7. Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer Domains für den Umzug frei und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch seine Daten in einem gängigen Format bereit. Den Aufwand für Export und Umzugsunterstützung berechnet er nach Aufwand. 30 Tage nach Vertragsende darf der Auftragnehmer die Daten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
  8. Nach Abschluss eines Projekts ohne anschließenden Wartungs- oder Hosting-Vertrag ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Projektdaten, Entwicklungsstände oder Sicherungen länger als zwölf Monate aufzubewahren. Der Auftraggeber ändert nach Projektende die Zugangsdaten, die er dem Auftragnehmer überlassen hat, soweit dieser sie nicht für laufende Leistungen benötigt.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit und Kündigungsfristen laufender Verträge ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate.
  2. Laufende Verträge verlängern sich um die ursprüngliche Laufzeit, höchstens jedoch um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder trotz Abmahnung rechtswidrige Inhalte bereithält.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Kündigt der Auftraggeber eine Projektleistung vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann die erbrachten Leistungen abrechnen und für den noch nicht erbrachten Teil die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

§ 12 Nutzungsrechte, Open Source, Referenz

  1. Der Auftraggeber erhält an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Design, Templates, individuell entwickelter Code und Texte), soweit daran Schutzrechte bestehen, das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, sie für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und weiterentwickeln zu lassen. Das Recht ist ausschließlich, soweit es sich um das individuelle Design handelt, im Übrigen einfach. Eine Weiterveräußerung als eigenständiges Produkt an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. Die Nutzungsrechte gehen mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin duldet der Auftragnehmer die Nutzung widerruflich.
  3. An Komponenten, Bibliotheken, Vorlagen und Werkzeugen, die der Auftragnehmer unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder für mehrere Kunden einsetzt, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen des Arbeitsergebnisses. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Bestandteile sowie sein allgemeines Know-how anderweitig zu verwenden.
  4. Für Open-Source-Software und sonstige Software Dritter, etwa TYPO3, Laravel und deren Erweiterungen, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftragnehmer räumt daran keine weitergehenden Rechte ein.
  5. Entwürfe, die der Auftraggeber nicht ausgewählt hat, und Angebotsunterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht genutzt oder an Dritte weitergegeben werden. Offene Gestaltungsdateien gibt der Auftragnehmer nur heraus, wenn dies vereinbart ist.
  6. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Name und Logo als Referenz nennen und das Arbeitsergebnis zur Eigenwerbung zeigen. Er darf außerdem im Impressum der Website den Hinweis „Umsetzung: Novacore“ mit Link auf seine Website anbringen. Der Auftraggeber kann beidem jederzeit in Textform für die Zukunft widersprechen.
  7. Nach vollständiger Zahlung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den Quellcode der individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse in der beim Auftragnehmer vorliegenden Form, in der Regel als Repository oder Archiv. Den Aufwand für die Übergabe berechnet er nach Aufwand. Eine Dokumentation, die über Kommentare im Quellcode und eine kurze Installationsbeschreibung hinausgeht, schuldet er nur, wenn sie vereinbart ist.
  8. Der Auftragnehmer erbringt seine individuellen Arbeitsergebnisse so, dass sie nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzen. Eine Recherche nach entgegenstehenden Marken-, Design-, Patent- oder Namensrechten, etwa für Logos, Bezeichnungen oder Domains, schuldet er nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.

§ 13 Inhalte des Auftraggebers und Freistellung

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm gelieferten oder von ihm selbst eingestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Das gilt auch für Vorgaben des Auftraggebers zu Domainnamen, Kennzeichen und Gestaltung.
  2. Der Auftraggeber verantwortet die gesetzlichen Pflichtangaben seiner Website, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsverwaltung und bei Webshops die verbraucherrechtlichen Informationen und Rechtstexte.
  3. Machen Dritte wegen solcher Inhalte oder Vorgaben Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend, stellt der Auftraggeber ihn davon frei und erstattet die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Parteien informieren einander unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.
  4. Beschafft der Auftragnehmer im Auftrag Bilder, Schriften oder andere lizenzierte Inhalte, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die wesentlichen Nutzungsgrenzen mit.

§ 14 Keine Rechtsberatung, kein Ranking-Erfolg

  1. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Hinweise zu rechtlichen Anforderungen, etwa zu Datenschutz, Barrierefreiheit, E-Commerce oder Wettbewerbsrecht, sind technische und fachliche Einschätzungen und ersetzen keine rechtliche Prüfung durch den Auftraggeber oder dessen Rechtsberater.
  2. Bei Leistungen zur Barrierefreiheit prüft und verbessert der Auftragnehmer die Website anhand der in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Kriterien, zum Beispiel WCAG in der dort genannten Version und Konformitätsstufe. Er schuldet nicht die rechtliche Feststellung, dass der Auftraggeber seine gesetzlichen Pflichten, etwa nach BFSG oder BITV, erfüllt. Inhalte, die der Auftraggeber nach der Abnahme selbst einstellt, liegen in dessen Verantwortung.
  3. Bei Suchmaschinenoptimierung und Online-Marketing schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen. Bestimmte Platzierungen, Besucherzahlen oder Umsätze schuldet er nicht, da sie von Dritten und deren Algorithmen abhängen.
  4. Setzt der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, prüft er deren Ergebnisse fachlich, bevor er sie verwendet. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers gibt er dabei nur in Dienste ein, die eine Nutzung der Daten zu Trainingszwecken ausschließen.

§ 15 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung angefallen wäre. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung vertraglich übernommen hat.
  5. Für Schäden durch Angriffe Dritter auf Systeme des Auftraggebers (zum Beispiel Schadsoftware, unbefugter Zugriff, Überlastungsangriffe) haftet der Auftragnehmer nur, soweit er sie durch eine Pflichtverletzung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 mitverursacht hat.
  6. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Beginn eines Hosting-Vertrags bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  8. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall der Höhe nach auf die Netto-Vergütung des betroffenen Auftrags begrenzt, bei laufenden Verträgen auf die Netto-Jahresvergütung, mindestens jedoch auf 10.000 Euro.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Zugangsdaten sind stets vertraulich.
  2. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der anderen Partei in Textform zulässig. Keine Dritten in diesem Sinne sind Subunternehmer und Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen.
  3. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die der Empfänger unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder die er aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher Anordnung offenlegen muss. Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
  4. Die Pflichten gelten für drei Jahre über das Vertragsende hinaus. Auf Verlangen gibt jede Partei vertrauliche Unterlagen der anderen nach Vertragsende heraus oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen; übliche Datensicherungen sind ausgenommen.

§ 17 Datenschutz

  1. Beide Parteien halten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften ein. Der Auftragnehmer verarbeitet Kontakt- und Vertragsdaten des Auftraggebers zur Durchführung des Vertrags. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.novacore.de/datenschutz.
  2. Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, etwa bei Hosting, Wartung oder Support mit Zugriff auf Kundendaten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür seinen Standardvertrag bereit, der dem Angebot als Anlage beigefügt werden kann und dann mit Annahme des Angebots geschlossen wird. Eingesetzte Unterauftragsverarbeiter ergeben sich aus diesem Vertrag.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  4. Ändert der Auftragnehmer diese AGB mit Wirkung für laufende Verträge, teilt er dem Auftraggeber die neue Fassung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt die neue Fassung; darauf weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin. Widerspricht er, gilt die bisherige Fassung fort. Änderungen der Hauptleistungen und der Vergütung sind auf diesem Weg nicht möglich.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Internetagentur Novacore
Vers. 1.3 vom 17.09.2026